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Informationen über Privat- und Kassenleistungen

                 
Gesetzliche Richtlinien für Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung  

Das nach heutigem Stand der Zahnmedizinischen Wissenschaft mögliche B

ehandlungsspektrum wird durch gesetzliche Richtlinien des Sozialgesetzbuches und dem Versorgungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt.

§ Auszüge aus den Richtlinien §

Die Richtlinien für die vertragszahnärztliche Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch §92 Abs. 1 SGBV schreibt vor:

Die vertragszahnärztliche Versorgung umfasst die Maßnahmen, die geeignet sind, Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer nach dem wissenschaftlichen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu verhüten, zu heilen, durch diese Krankheiten verursachte Beschwerden zu lindern oder Verschlimmerungen abzuwenden.

Die Behandlung muss dabei ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Der Vertragszahnarzt hat auf eine zweckmäßige Verwendung der von der Gemeinschaft aufgebrachten Mittel der Krankenversicherung zu achten. Das Maß des medizinisch notwendigen darf nicht überschritten werden. Die diagnostischen M

aßnahmen und die Therapie haben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu entsprechen.

Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, gehören nach dem Gesetz nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Unter der zusätzlichen Einschränkung durch gesetzlich vorgegebene Budgets (Ausgabenbeschränkung bzw. starre Budgets = rationierte Geldmittel) werden Behandlungen nach den obigen Gesetzesrichtlinien garantiert.

Achtung:
Notfallbehandlungen und Schmerzbehandlungen sind, auch wenn Budgets erschöpft sind, von uns garantiert!


Was ist eine außervertragliche Leistung?

Allgemein ist eine außervertragliche Leistung eine Therapieform die kostenmäßig von der Krankenkasse nicht getragen wird.
Außervertragliche Leistung bedeutet, Sie als Patient machen mit Ihrem Zahnarzt eine private Vereinbarung nach den Richtlinien für privat versicherte Patienten (Gebührenordnung für Zahnärzte), die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht oder nur teilweise übernommen wird. Diese Leistungen sind Besserversorgungen, die eine höhere Materialqualität, bessere Ästhetik und/oder bessere Funktionalität ermöglichen.

Beispiele für außervertragliche Leistungen:

 
• Goldinlays • Empress-Keramikverblendschalen  
  • Empress-Keramikinlays     • Implantate • Zahnfarbene Kunststofffüllungen
(Ausnahme: bei einer Amalgamallergie und bei einer Nierenerkrankung wird die Kunststofffüllung von Ihrer Krankenkasse bezahlt, falls dies durch eine Uniklinik nachgewiesen werden kann)
• Empress-Vollkeramikkronen
   

Bleaching

(=Zahnaufhellung)

 
             
• Parodontosebehandlung mit knochenaufbauenden Schmelzmatrixproteinen (z.B. EMDOGAIN)

• Zahfleischtaschenbehandlung mit Antibiotikafäden (ACTISITE)

 
Alle Möglichkeiten mit Vor- und Nachteilen aufzuzählen würde den Rahmen dieser Homepage sprengen. Fragen Sie daher in der Praxis nach! Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten der Kassenversorgung und gegebenenfalls über höherwertige Möglichkeiten wie in obigen Beispielen angedeutet.

Achtung:
Im Einzelfall erhalten Sie als Kassenpatient auch bei der Wahl einer Besserversorgung von Ihrer Krankenkasse einen Zuschuss. Der Zuschuss liegt dabei in der Höhe, die eine entsprechende Kassenversorgung verursacht hätte. Wählen Sie zum Beispiel eine höherwertige Füllungsversorgung wie ein Goldinlay, Keramikinlay oder eine Kunststofffüllung an einem Backenzahn, so wird der Betrag den eine entsprechende Amalgamfüllung an diesem Zahn verursacht hätte Ihnen gutgeschrieben.

 
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